(Art 19 RL 93/37/EWG , Art 30 RL 93/37/EWG ) Nach Art 19 RL 93/37/EWG des Rates vom 14. 6. 1993 [zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge] hat ein Auftraggeber die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen. Dieser Vorschrift wird nicht entsprochen, wenn die Verdingungsunterlagen lediglich auf eine nationale Rechtsvorschrift verweisen, die das Kriterium aufstellt, dass mit dem Alternativvorschlag die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung wie derjenigen sichergestellt sein muss, die Gegenstand der Ausschreibung ist, ohne näher zu definieren, anhand welcher konkreten Vergleichsparameter diese Gleichwertigkeit zu überprüfen ist.

