(§ 45 JN, § 227 Abs 1 ZPO) Die Entscheidung, mit der das zweitinstanzliche Gericht die Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung ausspricht (hier: „Sammelklage“ gegen einen Schuldner auf Zahlung mehrerer Ansprüche, die von den ursprünglichen Gläubigern an einen zur Verbands- klage berechtigten Interessenverband iSd § 29 KSchG abgetreten worden sind), ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

