(§ 879 Abs 1 ABGB) Der über die - in Österreich stattfindende - Ausbildung zum Heilpraktiker/Naturpraktiker geschlossene Vertrag ist nichtig, wenn diese Ausbildung in einer Weise angeboten und durchgeführt worden ist, die geeignet war, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der angestrebte Beruf in Österreich ausgeübt werden kann. Das für eine derartige Ausbildung bezahlte Entgelt ist zurückzugeben.

