(§ 49 KO, § 17 Abs 1 Z 2 WEG 1975) Dem Masseverwalter vorgeschriebene, von diesem aber nicht bezahlte laufende „Wohnbeiträge“ iSd § 17 Abs 1 Z 2 WEG 1975 (ua Bewirtschaftungskosten) für die im Konkurs versteigerten mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteile sind nicht als Sondermassekosten iSd § 49 KO anzusehen. Aber selbst dann, wenn der Masseverwalter die „Wohnbeiträge“ tatsächlich bezahlt hätte, käme eine Beurteilung als Sondermassekosten nicht in Betracht.

