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Risikoausschluss für „L 17“-Ausbildungsfahrten

VERSICHERUNGSRECHTWRInfo 2003/256 Heft 15 v. 23.10.2003

(Art 6 Z 2 AKKB 1997) Nach Art 6 Z 2 AKKB 1997 besteht kein Versicherungsschutz für Schadenereignisse, die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrzeugsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten entstehen; dies gilt sinngemäß auch für Perfektions- und Übungsfahrten, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Unter diese Risikoausschlussbestimmung des Art 6 Z 2 (2. Halbsatz) AKKB 1997 sind aber nicht nur Übungsfahrten (§ 122 KFG) und Perfektionsfahrten (§ 4b Abs 1 Z 1 und 3 FSG), sondern auch „L 17“-Ausbildungsfahrten (§ 19 Abs 3 FSG; FSB-VBV BGBl II 1999/54) zu subsumieren.

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