(§ 18 WEG 2002, § 20 Abs 1 WEG 2002, § 1 Abs 1 KSchG, § 1 Abs 2 KSchG, § 8 Abs 3 VersVG) Eine Eigentümergemeinschaft ist - außer wenn sie ausnahmsweise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, für die eine Organisation erforderlich ist - als Verbraucherin iSd KSchG anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eigentümergemeinschaft einen professionellen Verwalter bestellt.

