(§ 76 Abs 1 VersVG, § 85 VersVG) Sind in einer Sachwertversicherung auch Sachen eines Dritten (hier: Möbel der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin) mitversichert, ist der Versicherungsnehmer im Schadensfall verpflichtet, die Leistung der Versicherung - auch wenn es sich um eine Kulanzzahlung handelt - anteilig an den Dritten herauszugeben.
OGH 05.08.2003, 7 Ob 147/03y

