(§ 1 EKHG, § 2 Abs 1 KHVG) Wenn ein LKW während des Transports mit der Bahn („Rollende Landstraße“) nicht genügend gesichertes Ladegut verliert, kommt eine Haftung des LKW-Halters nach dem EKHG nicht in Betracht, weil die durch das herabfallende Ladegut verursachten Schäden nicht „beim Betrieb“ des LKW iSd § 1 EKHG entstanden sind. Die Schäden wurden jedoch durch die „Verwendung“ des LKW iSd § 2 Abs 1 KHVG verursacht und sind daher von der Haftpflichtversicherung des LKW-Halters gedeckt.

