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Risikoeinschluss des „Trickdiebstahls“ bei Einbruchsdiebstahlversicherung

VERSICHERUNGSRECHTWRInfo 2003/259 Heft 15 v. 23.10.2003

(Klausel 266/86 AEB) Bei der Allg. Einbruchsdiebstahlversicherungsbedingungsklausel (AEB) Nr 266/86 heißt es unter „Einbruchsdiebstahlversicherung“ ausdrücklich, dass auch „Waren während der Geschäftszeit und in den Mittagspausen außerhalb von versperrten Verhältnissen im Lokal und in den Schaufenstern gedeckt sind, sofern mindestens eine erwachsene Person anwesend ist“. Bei dieser Klausel handelt es sich um einen Risikoeinschluss. In diesem Sinne ist daher eine Auslegung im Sinne einer Einschränkung bloß auf einen (gewaltsamen) Einbruchsdiebstahl tatsächlich nicht möglich und auch ein „Trickdiebstahl“ vom Deckungsschutz der Versicherung umfasst.

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