(§ 38 BWG) Die Bank ist gegenüber dem Sachwalterschaftsgericht über den Verbleib zweier nicht auffindbarer Sparbücher - bei denen es sich um Inhaberpapiere handelt, die nicht einmal auf den Namen des Betroffenen lauten - nicht zur Auskunft verpflichtet, wenn die Kundeneigenschaft des Betroffenen nicht ausreichend bewiesen ist.
OGH 30.06.2003, 7 Ob 100/03m

