(Art 4 RL 87/102/EWG , Art 6 RL 87/102/EWG ) Im vorliegenden Fall wurde einem Verbraucher ein mit Kreditkarte in Teilbeträgen abrufbarer Kredit gewährt, der in monatlichen Raten zurückzuzahlen war und einem variablen Zinssatz unterlag. Die Laufzeit dieses Vertrags wurde mehrmals verlängert; der Zinssatz und die wesentlichen Elemente einschließlich der variablen Zinsklausel blieben unverändert. In einem solchen Fall sieht die RL 87/102/EWG keine Verpflichtung des Kreditgebers vor, dem Darlehensnehmer/ Verbraucher den geltenden effektiven Jahreszins und die Klausel über die Veränderlichkeit des geltenden effektiven Jahreszinses vor der jeweiligen Verlängerung des Vertrages mitzuteilen. Jedoch kann eine derartige Verpflichtung durch nationales Recht auferlegt werden.

