(Art 43 EG, Art 48 EG, Art 2 RL 89/666/EWG ) Art 2 RL 89/666/EWG (Elfte Richtlinie) steht einer nationalen Regelung entgegen, die den Zweigniederlassungen einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft Offenlegungspflichten auferlegt, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

