(§ 17 Abs 3 GmbHG, § 15 Abs 1 HGB) Gemäß § 17 Abs 3 GmbHG kann, wenn eine Person als Geschäftsführer eingetragen oder bekannt gemacht ist, ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war. Solange die Eintragung nicht erfolgt ist, gilt der Grundsatz der negativen Publizität des § 15 Abs 1 HGB. Vertrauensschutz genießt demnach der außenstehende Dritte, nicht aber ein Beteiligter, somit eine Person, die die Eintragung unmittelbar angeht.

