(§ 22 HVertrG 1993, § 24 HVertrG 1993) Führt der Vertriebshändler (auf den hier die Bestimmungen des HVertrG über den Ausgleichsanspruch analog anzuwenden sind) dem Unternehmer neue Kunden zu und kann der Unternehmer auch nach Auflösung des Handelsvertretervertrages diese Geschäftsverbindungen zu seinem Vorteil nutzen, steht dem Vertriebshändler ein Ausgleichsanspruch zu.

