(§ 31 Abs 1 Z 2 1. Fall KO) Bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredites ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall KO, - auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmens von der Bank nur geduldet war - die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt; eine (Deckungs-)Anfechtung kann somit nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein.

