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Keine öffentliche Bekanntmachung im Fall der Erstreckung der Überwachung

INSOLVENZRECHTWRInfo 2003/243 Heft 14 v. 2.10.2003

(§ 157g KO) Die öffentliche Zustellung darf nur dort Platz greifen, wo sie im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist.

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