(§ 193 KO, § 194 KO) Würde die Verwertung eines Rauchfangkehrerunternehmens einen nennenswerten Erlös für die Masse bringen und steht dem Gemeinschuldner eine andere Einnahmequelle (hier: unselbständige Tätigkeit als Rauchfangkehrer) offen, kann das Rauchfangkehrerunternehmen verwertet werden, indem die Gewerbeberechtigung gegen ein von einem Dritten zu leistendes Entgelt - und unter der Bedingung, dass die Gewerbebehörde die Berechtigung diesem Dritten verleihe - zurückgelegt wird. Dem Masseverwalter steht jedoch keine Befugnis zu, über die dem Gemeinschuldner erteilte Gewerbeberechtigung, die ein höchstpersönliches Recht darstellt, zu verfügen. Eine solche Verwertung kann daher nur unter Mitwirkung des Gemeinschuldners erfolgen.

