(§ 136 GewO 1994) Der Unternehmensberater hat im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung die Befugnis zur Rechtsberatung und Rechtsvertretung des Auftraggebers auch vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts. Die berufsmäßige außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Klienten ist hingegen nicht Inhalt der Gewerbebefugnis eines Unternehmensberaters. Eine derartige Auffassung kann auch nicht mit guten Gründen vertreten werden.

