(§ 6 Abs 4 MaklerG) Im vorliegenden Fall ist die einzige Gesellschafterin (im Folgenden: B, eine GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Republik Österreich ist) der Komplementärin einer das Immobilienmaklergewerbe betreibenden KEG zugleich auch einzige Gesellschafterin der GmbH, deren Eigentumswohnung die KEG als Immobilienmaklerin zum Verkauf anbietet. Nach der von den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarung verbleiben im vorliegenden Fall 10% der von der KEG lukrierten Immobilienmakler- Provision der KEG selbst und die restlichen 90% fallen an die B als einzige Gesellschafterin der Komplementärin der KEG, weil diese sowohl die Eigentumswohnung als auch deren Käufer „brachte“. Zudem fällt der B als einziger Gesellschafterin der verkaufenden GmbH auch der Kaufpreis zu.

