(§ 1 Z 3 BUZ, § 4 BUZ) Bei der Bestimmung des § 1 Z 3 BUZ (besondere Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung), wonach ua der Anspruch auf Prämienfreiheit und Rente erst mit dem der Anzeige (§ 4 BUZ) folgenden Monatsersten entsteht und für weiter zurückliegende Zeiträume Leistungen nicht gewährt werden, handelt es sich um einen zeitlichen Risikoausschluss für Zeiten der Berufsunfähigkeit vor Antragstellung. Für den Anspruchserwerb des Versicherungsnehmers bedarf es aber der Erfüllung der Obliegenheiten nach § 4 BUZ.

