(§ 5j KSchG) Wegen der Irrelevanz einer nachträglichen Aufklärung über den objektiven Erklärungswert der Mitteilungen des Unternehmers, deren Inhalt dem vom Verbraucher nach den objektiven Kriterien ursprünglich gewonnenen Eindruck widerspricht, ist es auch keine Anspruchsvoraussetzung, dass der Verbraucher die wahre Absicht des Unternehmers im Zeitpunkt „seiner auf Auszahlung des Gewinnes gerichteten Willenserklärung“ noch immer nicht „durchschaut hat“.

