(§ 5j KSchG) Der Erfüllungsanspruch des Verbrauchers gemäß § 5j KSchG (gerichtliche Einforderung einer Gewinnzusage) setzt keine unmittelbar mit der Anbahnung des Kaufs von Waren verknüpfte Gewinnzusage des Unternehmers voraus; es genügt vielmehr jede, auf einer erkennbaren Gewinnabsicht beruhende unseriöse Gewinnzusage, mit der der Unternehmer das Verhalten von Verbrauchern auf dem Markt unsachlich beeinflussen will.

