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Genossenschafter ist nicht jeglicher Änderung einer statutarischen Schiedsklausel unterworfen

VERFAHRENSRECHTWRInfo 2003/238 Heft 14 v. 2.10.2003

(§ 577 ff ZPO) Ein Genossenschafter, der sich in seiner (schriftlichen) Beitrittserklärung Beschlüssen der Generalversammlung unterworfen hat, akzeptiert damit nicht vorweg jegliche - infolge eines Beschlusses der Generalversammlung vorgenommene - Änderung einer statutarischen Schiedsklausel, die im Zeitpunkt seiner Beitrittserklärung lediglich Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis erfasst.

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