(§ 577 ff ZPO) Ein Genossenschafter, der sich in seiner (schriftlichen) Beitrittserklärung Beschlüssen der Generalversammlung unterworfen hat, akzeptiert damit nicht vorweg jegliche - infolge eines Beschlusses der Generalversammlung vorgenommene - Änderung einer statutarischen Schiedsklausel, die im Zeitpunkt seiner Beitrittserklärung lediglich Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis erfasst.

