(Art 81 EG) Besonders im Hinblick auf die Festlegung von Preisen oder auf Marktaufteilungsvereinbarungen darf eine nationale Wettbewerbsbehörde, die die Aufgabe hat, unter anderem über die Einhaltung von Art 81 EG zu wachen, im Fall von Verhaltensweisen von Unternehmen, die gegen Art 81 Abs 1 EG verstoßen und die durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder erleichtert werden, die deren Wirkungen rechtfertigen oder verstärken, folgende Maßnahmen setzen:

