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Ersatz der Prozesskosten durch Rechtsschutzversicherung; Oppositionsklage gegen betreibenden Gläubiger

VERFAHRENSRECHTWRInfo 2003/222 Heft 13 v. 11.9.2003

(§ 35 EO, § 67 VersVG) Führt ein rechtsschutzversicherter betreibender Gläubiger Fahrnis- bzw Forderungsexekution zur Hereinbringung von Prozesskosten, die ihm bereits nach Schluss der Verhandlung im Titelverfahren von seinem Rechtsschutzversicherer ersetzt worden sind, so kann die verpflichtete Partei mittels Oppositionsklage geltend machen, dass die betriebene Kostenforderung infolge Legalzession gemäß § 67 VersVG nicht mehr dem betreibenden Gläubiger, sondern dem Rechtsschutzversicherer zusteht.

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