(§ 1480 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG) Für den Rückforderungsanspruch eines Kreditnehmers hinsichtlich zu viel bezahlter Kreditzinsen gilt die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren.
(§ 1480 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG) Für den Rückforderungsanspruch eines Kreditnehmers hinsichtlich zu viel bezahlter Kreditzinsen gilt die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren.
