(§ 6 KO, § 228 ZPO) Ein Feststellungsanspruch - hier: betreffend Haftung für (zukünftige) Folgen aus einem Verkehrsunfall - ist nicht im Konkurs anzumelden und kann nach Konkurseröffnung über das Vermögen des für die Haftung herangezogenen Unfalllenkers gegen dessen Masseverwalter geltend gemacht werden.

