(§ 367 ABGB, § 366 HGB, §§ 26 ff UrhG) Stellt sich nach Löschung einer GmbH und damit nachträglich heraus, dass die im Löschungszeitpunkt vorhandenen und ihr zustehenden Urheberrechte verwertbar sind, so ist keine Vollbeendigung eingetreten. In einem solchen Fall ist die GmbH zur Wahrung ihrer Urheberrechte aktiv klagslegitimiert.

