(§ 62 Abs 1 KFG, Art 1 ff Multilaterales Garantieabkommen) Ereignet sich in Österreich ein Unfall eines in Österreich zugelassenen PKWs mit einem in Italien zugelassenen PKW, wobei der Unfall vom Lenker des italienischen PKWs ausgelöst und verschuldet worden ist, können Schadenersatzansprüche gegen den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs auch dann geltend gemacht werden, wenn das vollständige Kennzeichen des unfallverursachenden PKWs nicht festgestellt werden kann, sondern nur die herkunftsmäßige Identität.

