(§ 3 FBG, § 10 FBG, § 30 Abs 2 ZPO) Der die inländische Zweigniederlassung einer deutschen Gesellschaft betreffende Antrag auf Eintragung der Umwandlung der Rechtsform des ausländischen Rechtsträgers kann nicht zurückgezogen werden, wenn aktenkundig ist, dass die Umwandlung tatsächlich erfolgt ist und im ausländischen Register bereits mit konstitutiver Wirkung eingetragen ist. Die Erklärung, dass die Anmeldung einer eintragungspflichtigen Tatsache zurückgezogen werde, ist wirkungslos.

