(§ 51 Z 1 AMG, Pkt 2.5.5 Pharmig Verhaltenskodex, § 1 UWG) Der Patient kann die Angabe in einer für Verbraucher bestimmten Broschüre eines pharmazeutischen Unternehmens, wonach das rezeptpflichtige Arzneimittel des Unternehmens dazu beitrage, die Risiken zu reduzieren, die zu einem Infarkt oder Schlaganfall führen können, und helfe, den Zustand krankhaft veränderter Blutgefäße zu verbessern, nur als Anreiz verstehen, gerade dieses Arzneimittel zu verwenden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Broschüre in der Folge ganz allgemein Ratschläge für ein gesundes Leben gibt und eine Verbesserung der „Patienten-Compliance“ erreichen will. Dieses Ziel kann auch ohne die das Arzneimittel anpreisenden Angaben erreicht werden. Die Broschüre stellt daher eine unzulässige Arzneimittelwerbung iSd AMG dar.

