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Täuschung der Verkehrskreise durch Führung des Titels Universitätsprofessor

WETTBEWERBSRECHTWRInfo 2003/215 Heft 13 v. 11.9.2003

(§ 2 UWG) Der Titel eines Professors (Universitätsprofessors) wird als Berufsbezeichnung für den Inhaber eines entsprechenden Amtes angesehen, das - zumindest im medizinischen Bereich - ein besonderes Vertrauen bei den angesprochenen Verkehrskreisen genießt.

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