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Unternehmensbezeichnung „Der Computer Doktor“ besitzt Unterscheidungskraft

WETTBEWERBSRECHTWRInfo 2003/214 Heft 13 v. 11.9.2003

(§ 9 Abs 1 UWG) Die Unternehmensbezeichnung „Der Computer Doktor“ in Bezug auf EDV-Dienstleistungen ist nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft. Daher ist diese Bezeichnung nach § 9 Abs 1 UWG geschützt.

OGH 24.06.2003, 4 Ob 117/03i

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