(§ 9 Abs 1 UWG) Die Unternehmensbezeichnung „Der Computer Doktor“ in Bezug auf EDV-Dienstleistungen ist nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft. Daher ist diese Bezeichnung nach § 9 Abs 1 UWG geschützt.
OGH 24.06.2003, 4 Ob 117/03i

