(Art 23.2.3.1. ARB 1994) Nach Art 23.2.3.1. ARB 1994 besteht Versicherungsschutz, sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) auf Grund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Art 2.3. ARB 1994 die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen. Art 23.2.3.1. ARB 1994 stellt einen sekundären Risikoausschluss dar, sodass im Fall des Übersteigens der vereinbarten Streitwertgrenze überhaupt kein Versicherungsschutz, auch nicht auf Tragung anteiliger Kosten, besteht.

