(Art 1.1.1 lit d AKKB 1997) Nach der Wildschadensklausel (Art 1.1.1 lit dAKKB 1997) sind ein Fahrzeug und seine Teile ua gegen Beschädigung durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haar-, Federwild und Haustieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr versichert. Prallt ein Vogel gegen die Windschutzscheibe eines fahrenden PKWs und verreißt der Fahrer in der Folge das Fahrzeug, wodurch er gegen einen Baumstamm stößt und ein Schaden am PKW entsteht, ist die Versicherung nach der Wildschadensklausel zur Schadensdeckung verpflichtet.

