(§ 6 Abs 3 VersVG, § 61 VersVG) Dem Versicherungsnehmer ist keine grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles vorzuwerfen, wenn der gestohlene, nicht der Luxusklasse angehörende PKW versperrt und mit aktivierter Diebstahlsicherung in einem Innenhof (hinter verriegelter Hoftür) abgestellt war, wobei die im versperrten Kofferraum liegende Windjacke, in der sich die Kfz-Reserveschlüssel befanden, ebenso wie die weiteren im Fahrzeug zurückgelassenen Gegenstände von außen (also vom Gehsteig her) gar nicht sichtbar waren. Eine derartige Aufbewahrung für Ersatzschlüssel ist nicht grob fahrlässig.

