(Art 6 Abs 2 AWB) Art 6 Abs 2 Allgemeine Bedingungen für Versiche- rungen gegen Leitungswasserschäden der VAV (AWB) („Sicherheitsvor- schriften“) lautet: „Der Versicherungsnehmer übernimmt ferner die Ver- pflichtung, in nicht benutzten und nicht beaufsichtigten Baulichkeiten dieWasserleitungsanlagen und sonstige wasserführende Anlagen abzusper- ren. Während der möglichen Heizperiode sind zusätzlich sämtliche was- serführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizungnicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Das Gleiche gilt für vorüber- gehend außer Betrieb gesetzte Anlagen.“

