(§ 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994, § 43 Abs 1 StGB) Im vorliegenden Fallbegnügte sich die Behörde hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen einer strafbaren Handlung und Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes (§ 87 Abs 1 Z 1 GewO) bei der erforderlichen Würdigung der Persönlichkeit der Gewerbeberechtigten damit, auf die Vorgangsweise, die Höhe des Schadensbetrages und das Alter bei den Tatbegehungen (67 Jahre), "wo die Persönlichkeitsentwicklung bereits abgeschlossen ist und unbesonnene Handlungen wie in der Jugend nicht mehr vorkommen, weil man in der Lage ist, alle Konsequenzen der eigenen Handlungen klar zu erkennen und dieser Erkenntnis gemäß zu handeln“, hinzuweisen. Eine solche Begründung, ungeachtet des Ausspruches des Strafgerichtes betreffend die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB, ist nicht hinreichend, die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 87 Abs 1Z 1 GewO 1994 darzutun. Dies vor allem, wenn die Gewerbeberechtigte seit 1959 in derselben Branche tätig ist und sich „nie das Geringste zu Schulden kommen lassen“ hat.

