(§ 77 Abs 1 GewO 1994) Die für eine Betriebsanlage erteilte Auflage„Solange das Tor geöffnet ist, sind sämtliche mit Lärm verbundene Arbeiten in der Werkstätte einzustellen.“ ist eine geeignete Auflage iSd § 77Abs 1 GewO 1994.
VwGH 22.05.2003, 2001/04/0113

