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Betriebsanlage - geeignete Auflage iSd § 77 Abs 1 GewO 1994

GEWERBERECHTWRInfo 2003/209 Heft 12 v. 21.8.2003

(§ 77 Abs 1 GewO 1994) Die für eine Betriebsanlage erteilte Auflage„Solange das Tor geöffnet ist, sind sämtliche mit Lärm verbundene Arbeiten in der Werkstätte einzustellen.“ ist eine geeignete Auflage iSd § 77Abs 1 GewO 1994.

VwGH 22.05.2003, 2001/04/0113

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