(§ 20 Bgld RPlG) Nach dem Burgenländischen Raumplanungsgesetzdürfen Baubewilligungen grundsätzlich nur erteilt werden, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Von dieser Regelung sind bestimmte Baumaßnahmen ausgenommen, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung nachweislich notwendig sind (§ 20 Abs 4 und Abs 5 Bgld RPlG).

