(§ 1330 ABGB) Der Vorwurf, die Geschäftsführerin einer Hausverwaltung habe in einem gerichtlichen Verfahren zur Frage, wer als Hausverwalter im maßgeblichen Zeitraum zuständig gewesen sei, falsch ausgesagt, stellt eine überprüfbare Tatsachenbehauptung dar. Ein derartiger unrichtiger Vorwurf ist aber nicht nur kreditschädigend iSd § 1330 Abs 2 ABGB, sondern auch beleidigend iSd Abs 1 dieser Gesetzesstelle. In einem solchen Fall hat die Geschäftsführerin bezüglich der Ansprüche nach § 1330Abs 2 ABGB nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen; hingegen trifft denjenigen, der den Vorwurf erhebt, die Beweislast dafür, dass die Aussage der Geschäftsführerin im Gerichtsverfahren unrichtig gewesen ist.

