(§ 24 Abs 3 NÖ VergG, § 35 Abs 2 NÖ VergG) Nach § 24 Abs 3 iVm § 35Abs 2 NÖ VergG ist eine Schadenersatzklage eines Bieters nur zulässig, wenn der UVS zuvor nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens festgestellt hat, dass wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt worden ist.

