(§ 52 Abs 5 BVergG 2002) Die über Anfrage des Auftraggebers erfolgteBekräftigung, die angebotene Leistung erbringen zu können, ist keine„Nachbesserung des Angebots“; wird doch bereits mit der Anbotslegungerklärt, die Leistung bedingungsgemäß zu erbringen.
VwGH 22.05.2003, 2003/04/0021