(§ 10 Abs 2 BTVG, § 1 UWG) Vereinbart ein Bauträger bzw Wohnungseigentumsorganisator mit seinen Kunden, die er bereits für sich gewonnen hat, Ratenpläne, die gegen § 10 Abs 2 BTVG verstoßen, sind die Mitbewerber dadurch nicht in ihrer Marktposition nachteilig betroffen.

