(§ 1 UWG) Erweckt ein Unternehmen den irreführenden Eindruck, dass die Teilnehmer seines Gewinnspiels den von ihm als nicht obligatorisch bezeichneten „Organisationsbeitrag“ zahlen müssten, ist es aber zu dessen Einforderung ohnehin berechtigt, reicht der durch die Stärkung der finanziellen Position erreichte Vorteil nicht aus, um eine Wettbewerbshandlung zu begründen, weil sich das Unternehmen diesen Vorteil auch durch ein gesetzeskonformes Verhalten verschaffen könnte.

