(§ 6 KO, § 102 KO, § 110 KO) Die Aufhebung eines Vertrages kann nach Konkurseröffnung nicht mittels Klage gegen den Masseverwalter durchgesetzt werden.
OGH 20.05.2003, 4 Ob 88/03z
Die durch den Masseverwalter vertretene Masse kann - außerhalb eines Prüfungsprozesses, der jedoch die Anmeldung der Forderung und deren Bestreitung durch den Masseverwalter voraussetzt (§ 110 KO) - nur geklagt werden, wenn es sich um nicht auf Leistung gerichtete Ansprüche handelt.