(§ 16 Abs 2 GmbHG, § 117 HGB, § 127 HGB) Auch wenn man bei einer Zwei-Mann-GmbH die Frage bejaht, dass schon ein - wenn auch unverschuldetes - Zerwürfnis zwischen den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern zur Abberufung eines der beiden ausreicht, so muss jedenfalls die Fortdauer der Tätigkeit als Geschäftsführer dem anderen Gesellschafter- Geschäftsführer nicht mehr zumutbar sein, wobei eine Abwägung der Interessen beider Gesellschafter-Geschäftsführer unter Berücksichtigung deren Gesamtverhaltens stattzufinden hat.

