(§ 881 ABGB, §§ 1400 ff ABGB, § 21 KO) Übernimmt ein Käufer die vertragliche Verpflichtung, den Kaufpreis auf ein bestimmtes Geschäfts- und Kreditkonto des Verkäufers zu leisten, hat er damit nicht die Verpflichtung übernommen, den Kaufpreis direkt an die Bank zu überweisen. Es liegt daher weder ein Vertrag zu Gunsten Dritter noch eine Anweisung vor. Die bloße Benennung einer Zahlstelle ist keine Anweisung. Wird über das Vermögen des Verkäufers der Konkurs eröffnet, hat die Zahlung des Käufers nicht auf das vereinbarte Konto zu erfolgen, weil das Kontokorrentverhältnis mit Konkurseröffnung erlischt. Die Zahlung hat stattdessen an die Masse zu erfolgen, wenn der Masseverwalter in den vom Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag eingetreten ist.