(§ 1 UWG, § 35 KartG) Im vorliegenden Fall hatte ein bundesweiter Radiosender Geldpreise in Höhe von je S 1 Mio ausgelobt. Diese waren aber nur zu gewinnen, wenn der Mitspieler einen versteckten „Millionenhit“ entdeckte. Um diesen zu finden, musste der Mitspieler bereit sein, stundenlang und konzentriert ein bestimmtes Programm zu hören. Dazu kam, dass er auch der erste Anrufer sein musste, sodass eine Teilnahme nur für Personen in Frage kam, die in der Lage sein würden, nach der Entdeckung des „Millionenhits“ sofort die angegebene Telefonnummer anzurufen. Damit war der mögliche Teilnehmerkreis von vornherein eingeschränkt, sodass von einem übertriebenen Anlockeffekt des Gewinnspiels unabhängig davon keine Rede sein kann, dass die Mitspieler auch nicht zu unsachlichen wirtschaftlichen Entscheidungen verlockt werden konnten. Sohin liegt kein Verstoß gegen das UWG vor.

