(Art 3a RL 84/450/EWG , § 1 UWG) Der in einer Brillenwerbung ausgeführte Preisvergleich ist zur Irreführung geeignet und daher unzulässig, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Vergleichsbrille des Mitbewerbers mit Gläsern einer bekannten Marke (hier: Zeiss) ausgestattet ist, während dies für die Brillen des Werbenden nicht zutrifft.
Der Vergleich setzt jedoch nicht voraus, dass die Produkte auf denselben Vertriebswegen beschafft werden.

